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Scheffauer Holzwaren english version




Scheffauer Holzwaren Geschenkverpackungen für Wein und Präsentkassetten

Scheffauer Holzwaren Geschenkverpackungen für Wein und Präsentkassetten








Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß
2. Preise
3. Versand
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
5. Beschädigungen
6. Mängelrügen

7. Lieferzeiten
8. Teillieferung
9. Rücktritt
10. Zahlung
11. Eigentumsvorbehalt
12. Abweichungen

1. Vertragsabschluß

Angebote sind unverbindlich, Auftragsbestätigungen, auch solche mit Abweichungen, gelten als genehmigt, wenn nicht unverzüglich Widerspruch des Käufers erfolgt.
2. Preise

Die Preise gelten unverpackt ab Werk Scheffau am Tennengebirge zuzüglich 20% MWSt. Die Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis niedrigst, in Rechnung gestellt.
3. Versand

Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, sofern keine besondere Anweisung des Käufers vorliegt. Mit Übergabe der Sendung an Post, Bahn oder Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Wohnsitz des Lieferanten. Für Streitigkeiten, auch für Wechselklagen gelten die für den Wohnsitz des Lieferanten zuständigen Gerichte.
5. Beschädigungen

Beschädigte Bahnsendungen müssen vor Abnahme der Ware von der Bahn bzw. dem Spediteur amtlich festgelegt und bescheinigt werde. Auf Grund dieser Bescheinigung ist laut Eisenbahnverkehrsordnung durch den Käufer Schadenersatzanspruch bei der Güterabfertigung der Empfangsstation unverzüglich geltend zu machen. Bei beschädigten Postsendungen ist die Abnahme zu verweigern und vom Käufer Antrag auf Schadenersatz bei dem zuständigen Postamt zu stellen.
6. Mängelrügen

Mängelrügen müssen sofort erhoben werden, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Kleine Abweichungen in Farben, Größe und Stärken sind zu tolerieren. Die beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden.
7. Lieferzeiten

Lieferzeit versteht sich ohne Gewähr. Können vereinbarte Lieferzeiten infolge höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen nicht eingehalten worden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ohne weiteres um die Dauer der Behinderung unter Ausschluß von Schaden-ersatzansprüchen zu verlängern. Verlängerung der Lieferfrist darf bei saisonabhängigen Waren 4 Wochen nicht überschreiten. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Zeit von 14 Arbeitstagen gilt als angemessene Nachlieferungsfrist.
8. Teillieferung

Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft für sich.
9. Rücktritt

Betriebsstörungen von längerer Dauer, sowohl im eigenen Betrieb als auch bei Vorlieferanten, infolge höherer Gewalt, insbesonders im Fall von Brand, Streik, Aussperrung, Wassermangel, Maschinendefekten usw. berechtigen die Lieferfirma, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erfüllung des Vertrages für den Zurücktretenden unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche wegen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Ein Rücktritt steht dem Verkäufer zu, wenn sich nach erfolgter Bestätigung des Auftrages auf Grund eingeholter Auskünfte oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen eine Gefährdung des Zahlungsanspruches herausstellt oder der Käufer mit der Bezahlung anderer Lieferungen in Verzug geblieben ist.
10. Zahlung

Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag wird unabhängig vom Eintreffen der Ware dato Faktura fällig. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Zahlungstag. Abzug von Porto Verpackung oder sonstiger Spesen ist nicht zulässig. Wechsel und Schecks gelten als Zahlung erst mit dem Tage der Einlösung, alle Nebengebühren werden vom Käufer getragen. Bei verzögerter Zahlung sind Verzugszinsen in Höhe der geltenden Bankzinsen zu leisten.
Bei Zahlungen in verlustfreier Kasse gelten innerhalb 10 Tagen dato Faktura 3% Skonto, 30 Tage dato Faktura rein netto.
Der Skonto wird vom Netto-Rechnungsbetrag gewährt, ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ist zur Werterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Veräußert der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverarbeitet, so tritt er jetzt schon die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden zustehenden Forderungen in Höhe der Forderung des Verkäufers aus der Warenlieferung an den Verkäufer ab. Verbindet der Käufer die Ware des Verkäufers mit einer anderen Sache oder bearbeitet er sie, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Veräußerung der durch Verbindung oder Verarbeitung entstandenen neuen im Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache tritt der Käufer jetzt schon den dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer zur Auskunft und zur Bekanntgabe der Abtretung an seine Kunden verpflichtet.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen so lange berechtigt, als er sich gegenüber dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug befindet. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder der abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und eine Aufstellung über die noch vorhandenen im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren sowie über die abgetretenen Forderungen einschließlich Rechnungsabschriften zu übermitteln. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist steht dem Verkäufer jederzeit das Recht freier Verfügung über die gelieferten Waren zu.
Der Verkäufer verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges dem Lieferanten den Ihm entstandenen Schaden, insbesondere die durch außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen.
12. Abweichungen

Allen Geschäftsabschlüssen liegen diese Bedingungen zugrunde. Abweichungen müssen vom Verkäufer schriftlich bestätigt sein, wenn sie in Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen Gültigkeit haben sollen.

SCHEFFAUER HOLZWAREN GmbH - A-5440 - Scheffau 28 Tel.: + 43 (0)62 44/84 09 - Fax: 84 09-66 - Mail: office@scheffauer-holzwaren.at