
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluß
Angebote sind unverbindlich,
Auftragsbestätigungen, auch solche mit
Abweichungen, gelten als genehmigt, wenn
nicht
unverzüglich Widerspruch des Käufers
erfolgt. |
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2.
Preise
Die Preise gelten unverpackt ab
Werk Scheffau am Tennengebirge zuzüglich
20% MWSt. Die Verpackungskosten werden zum
Selbstkostenpreis
niedrigst, in Rechnung gestellt. |
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3.
Versand
Der Versand erfolgt in handelsüblicher
Weise ohne Verantwortung für billigste
Verfrachtung, sofern keine besondere
Anweisung des Käufers vorliegt.
Mit Übergabe der Sendung an Post, Bahn oder
Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. |
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4.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung ist der Wohnsitz des Lieferanten.
Für Streitigkeiten, auch für Wechselklagen
gelten die für den Wohnsitz des Lieferanten
zuständigen Gerichte. |
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5.
Beschädigungen
Beschädigte Bahnsendungen müssen
vor Abnahme der Ware von der Bahn bzw. dem
Spediteur amtlich festgelegt und bescheinigt
werde. Auf Grund dieser Bescheinigung ist
laut Eisenbahnverkehrsordnung durch den Käufer
Schadenersatzanspruch bei der Güterabfertigung
der Empfangsstation unverzüglich geltend zu
machen. Bei beschädigten Postsendungen
ist die Abnahme zu verweigern und vom Käufer
Antrag
auf Schadenersatz bei dem zuständigen Postamt
zu stellen. |
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6.
Mängelrügen
Mängelrügen müssen sofort erhoben
werden, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
Kleine Abweichungen in Farben, Größe
und Stärken sind zu tolerieren. Die
beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung
des Verkäufers zurückgesandt
werden. |
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7.
Lieferzeiten
Lieferzeit versteht sich ohne Gewähr.
Können vereinbarte Lieferzeiten infolge
höherer Gewalt oder behördlicher
Maßnahmen
nicht eingehalten worden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Lieferung ohne weiteres
um die Dauer der Behinderung unter Ausschluß von
Schaden-ersatzansprüchen
zu verlängern. Verlängerung der
Lieferfrist darf bei saisonabhängigen
Waren 4 Wochen nicht überschreiten.
Im übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Eine Zeit von 14 Arbeitstagen
gilt als angemessene Nachlieferungsfrist. |
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8.
Teillieferung
Jede Teillieferung gilt als besonderes
Geschäft für sich. |
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9.
Rücktritt
Betriebsstörungen von längerer
Dauer, sowohl im eigenen Betrieb als auch
bei Vorlieferanten, infolge höherer Gewalt,
insbesonders im Fall von Brand, Streik,
Aussperrung, Wassermangel, Maschinendefekten
usw. berechtigen die Lieferfirma, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,
sofern die Erfüllung des Vertrages
für den Zurücktretenden unzumutbar
ist. Schadenersatzansprüche wegen des Rücktritts
sind ausgeschlossen. Ein Rücktritt
steht dem Verkäufer zu, wenn sich
nach erfolgter Bestätigung des Auftrages
auf Grund eingeholter Auskünfte oder
sonstiger nachweisbarer Tatsachen eine
Gefährdung des Zahlungsanspruches
herausstellt oder der Käufer mit der
Bezahlung anderer Lieferungen in Verzug
geblieben ist. |
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10.
Zahlung
Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung
ausgestellt. Der Rechnungsbetrag wird unabhängig vom
Eintreffen der Ware dato Faktura fällig.
Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte
Liefertermin als Zahlungstag. Abzug von Porto Verpackung oder sonstiger
Spesen ist nicht zulässig. Wechsel
und Schecks gelten als Zahlung erst mit
dem Tage der Einlösung, alle Nebengebühren
werden vom Käufer getragen. Bei
verzögerter Zahlung sind Verzugszinsen
in Höhe der geltenden Bankzinsen
zu leisten.
Bei Zahlungen in verlustfreier
Kasse gelten innerhalb 10 Tagen dato
Faktura 3% Skonto, 30 Tage dato Faktura rein
netto.
Der Skonto wird vom Netto-Rechnungsbetrag gewährt, ausschließlich
Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen. |
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11.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung
sämtlicher gegenüber dem Abnehmer
zustehenden Forderungen Eigentum
des Lieferanten. Der Käufer ist zur
Werterveräußerung sowie Be-
und Verarbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. Veräußert
der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware unverarbeitet, so tritt er
jetzt schon die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden zustehenden Forderungen
in Höhe der Forderung des Verkäufers
aus der Warenlieferung an den Verkäufer
ab. Verbindet der Käufer die Ware des
Verkäufers mit einer anderen Sache
oder bearbeitet er sie, steht dem Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Waren zur
Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung
entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen. Bei Veräußerung
der durch Verbindung oder Verarbeitung
entstandenen neuen im Miteigentum des Verkäufers
stehenden Sache tritt der Käufer jetzt
schon den dem Miteigentumsanteil
des Verkäufers entsprechenden Teil
der Kaufpreisforderung an den Verkäufer
ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist
der Käufer zur Auskunft und zur Bekanntgabe
der Abtretung an seine Kunden verpflichtet.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der
an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
so lange berechtigt, als er sich gegenüber
dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug
befindet. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung
der Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung
des Verkäufers unzulässig. Der
Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren oder der abgetretenen Forderungen
sofort mitzuteilen.
Stellt der Käufer
seine Zahlungen ein, hat er den Verkäufer
unverzüglich zu benachrichtigen und
eine Aufstellung über die noch vorhandenen
im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehenden Waren sowie über die abgetretenen
Forderungen einschließlich Rechnungsabschriften
zu übermitteln. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt
nicht.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungsfrist steht dem Verkäufer
jederzeit das Recht freier Verfügung über
die gelieferten Waren zu.
Der Verkäufer
verpflichtet sich, für den Fall des
Zahlungsverzuges dem Lieferanten den Ihm
entstandenen Schaden, insbesondere die
durch außergerichtliche Eintreibung
entstandenen Kosten zu ersetzen. |
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12.
Abweichungen
Allen Geschäftsabschlüssen liegen diese
Bedingungen zugrunde. Abweichungen müssen vom
Verkäufer schriftlich bestätigt sein,
wenn sie in Änderungen dieser allgemeinen
Bedingungen Gültigkeit haben sollen. |
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